Geplante Satzungsänderung 2019

alt neu  (gestrichen   / neu hinzugekommen) Änderungsgrund
§3 Gemeinnützigkeit
Der Heimatschutzverein Neuenbeken 1583 e.V. verfolgt ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung des Vereins keinen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Verein. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Heimatschutzverein Neuenbeken 1583 e.V. verfolgt ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und auch keine  Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung des Vereins keinen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Verein. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Bedarf können Vereinsämter unter Berücksichtigung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.  Ansonsten dürfte kein Vereinsmitglied Tätigkeiten verrichten, für die es eine Aufwandsentschädigung gibt, wie z.B. Hausmeister in der Uhdenhütte oder Beketalhalle
§5 Mitgliedschaft und Aufnahme
a)    Aufnahme  Übersichtlichkeit
Bataillonsmitglied kann jede männliche, unbescholtene Person des Stadtteils werden, die das 18. Lebensjahr erreicht hat. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Bataillonsmitglied kann jede männliche, unbescholtene Person des Stadtteils  werden, die das 18. Lebensjahr erreicht hat. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. widersprüchlich
Bürger vom 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können in die Jungschützenabteilung aufgenommen werden. Mit Beginn des 19. Lebensjahres werden die Jungschützen vollberechtigte Mitglieder im Bataillon und sind als solche dann beitragspflichtig und stimmberechtigt. Bürger vom 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können in die Jungschützenabteilung aufgenommen werden. Mit Beginn des 19. Lebensjahres werden die Jungschützen vollberechtigte Mitglieder im Bataillon und sind als solche dann beitragspflichtig und stimmberechtigt. komplett gestrichen, da hier die Mitgliedschaft geregelt ist.
b) Beendigung Übersichtlichkeit
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit. Das Mitglied ist vorher zu hören. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit. Das Mitglied ist vorher zu hören.
Auswärtige Freunde des Vereins können auf Antrag in den Verein aufgenommen werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit. Auswärtige Freunde des Vereins können auf Antrag in den Verein aufgenommen  werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit. Vereinfachung
§9 Passive Mitglieder
Mitglieder, die das 70. Lebensjahr überschritten haben, werden als passive Mitglieder geführt. Sie gelten als Garanten der Vereinstradition und sind in ihrem Auftreten den Ehrenmitgliedern anzuschließen. Sie sind beitragsfrei und stimmberechtigt. Mitglieder, die das 70. Lebensjahr überschritten haben, werden als passive Mitglieder geführt. Sie gelten als Garanten der Vereinstradition und sind in ihrem Auftreten den Ehrenmitgliedern anzuschließen. Sie sind beitragsfrei und stimmberechtigtentrichten  einen ermäßigten Beitrag.  Wie in der JHV 2018 beschlossen
§11 Mitgliederversammlung
Jährlich, ist eine Jahreshauptversammlung einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen können bei Bedarf anberaumt werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Oberst einberufen und geleitet, im Falle seiner Verhinderung vom Oberstleutnant. Die Bekanntgabe der Mitgliederversammlung erfolgt durch die Zeitung und zwar durch das „Westfälische Volksblatt“ und die „Neue Westfälische“ sowie durch Aushang im Vereinskasten 2 Wochen vor der Versammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt, oder ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt und von mindestens 20 Mitgliedern befürwortet wird. Zur Annahme von Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Jährlich, ist eine Jahreshauptversammlung einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen können bei Bedarf anberaumt werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Oberst einberufen und geleitet, im Falle seiner Verhinderung vom Oberstleutnant. Die Bekanntgabe der Mitgliederversammlung erfolgt durch die lokale Presse Zeitung und zwar durch das „Westfälische Volksblatt “ und die „Neue Westfälische“ sowie durch Aushang im Vereinskasten 2 Wochen vor der Versammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt, oder ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt und von mindestens 20 Mitgliedern befürwortet wird. Zur Annahme von Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.  Verallgemeinerte Ausdrucksweise
§12 Aufgabe der Mitgliederversammlung
Aufgabe der Mitgliederversammlung ist: Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:
a)    Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer a)    Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
b)    Beschlussfassung über die Jahresrechnung b)    Beschlussfassung über die Jahresrechnung
c)    Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer c)    Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
d)    Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung d)    Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
e)    Festlegung der Mitgliederbeiträge e)    Festlegung der Mitgliederbeiträge
f)     Änderung der Satzung f)     Änderung der Satzung
g)    Ernennung der Ehrenmitglieder g)    Änderung der Kompanieaufteilungen und Grenzen   Hier neu!
Auflösung des Vereins h)    Ernennung der Ehrenmitglieder
§13 Vorstand
Der Vorstand besteht aus: Der Vorstand besteht aus:
1. dem gesetzlichen Vorstand gemäß § 26BGB 1. dem gesetzlichen Vorstand gemäß § 26BGB
a) dem Oberst (1. Vorsitzender) a) dem Oberst (1. Vorsitzender)
b) dem Oberstleutnant (2. Vorsitzender) b) dem Oberstleutnant (2. Vorsitzender)
c) dem Geschäftsführer c) dem Geschäftsführer
d) dem Hauptkassierer d) dem Hauptkassierer
2. erweiterter Vorstand 2. erweiterter Vorstand
Bataillonsvorstand Bataillonsvorstand
a) einem Fähnrich und zwei Fahnenoffizieren a) einem Fähnrich und zwei Fahnenoffizieren
b) den Platzoffizieren b) den Platzoffizieren
c) dem 2. Kassierer   Wie in JHV 2018 gewählt und in GO vorgesehen
c) den Adjutanten d) den Adjutanten
d) dem Zeugmeister e) dem Zeugmeister
e)  dem Schießmeister f)  dem Schießmeister
f) Medienoffizier g) Medienoffizier
Kompanievorständen Kompanievorständen
a) den Hauptleuten a) den Hauptleuten
b) den Offizieren der Kompanien b) den Offizieren der Kompanien
c) den Unteroffizieren c) den Unteroffizieren
dem Jungschützenobmann dem Jungschützenobmann und seinem Stellvertreter wie in GO vorgesehen
dem 1. Vorsitzenden der Schießabteilung dem Abteilungsleiter1. Vorsitzenden  der Schießsportabteilung und seinem Stellvertreter es gibt nur 1. Vorsitzenden des Vereins / wie in GO vorgesehen
dem 1. Vorsitzenden der Schützenkapelle dem Abteilungsleiter 1. Vorsitzenden der Schützenkapelle und seinem Stellvertreter es gibt nur 1. Vorsitzenden des Vereins / wie in GO vorgesehen
Die Zusammensetzung des Vorstandes kann durch veränderte Anforderungen aktualisiert werden. Diese Aktualisierungen sind bei der nächsten notwendigen Satzungsänderung  mit anzuzeigen.  Um Änderungen im Vorstand nicht zwangshaft mit einer unmittelbaren Satzungsänderung zu koppeln
§14 Gesetzlicher Vorstand
Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstands sind befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben. Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit Eintragung des neugewählten gesetzlichen Vorstandes in das Vereinsregister. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind berechtigt, gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstands sind befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben. Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit Eintragung des neugewählten gesetzlichen Vorstandes in das Vereinsregister. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind  berechtigt, gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.  Doppelte Aufführung
§20 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten verwaltet: Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Bankverbindung, Email-Adresse, Telefonnummer(n). Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten verwaltet: Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Bankverbindung, Email-Adresse, Telefonnummer(n).
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Mitgliedes ausgeschlossen. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Mitgliedes ausgeschlossen.
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei  handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.  Neuformulierung auf Grund der EU-DSGVO
2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG und der europäischen Datenschutzgrundverordnung DSGVO für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sportschützenbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an Verbände und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände – nicht zulässig.
4. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
§21 Auflösung des Vereins
….
Im Falle der Auflösung des Heimatschutzvereins wird nach Deckung aller Schulden das verbleibende Vermögen der kath. Kirchengemeinde von Neuenbeken für mildtätige, karitative und gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt. Im Falle der Auflösung des Heimatschutzvereins wird nach Deckung aller Schulden das verbleibende Vermögen der kath. Kirchengemeinde von Neuenbeken für mildtätige, karitative und gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt.

Bei Auflösung des Heimatschutzvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die kath. Kirchengemeinde Neuenbeken, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Vorgabe Finanzamt
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20.01.1979 und mit Änderung der §§ 2 und 11 vom 30.01.1988, mit Änderung der §§ 4, 11, 13, 16 und 17 vom 08.02.2000 und Änderung der §§ 1,2,4,5,6,7,8,9,10,11,12,13,16,17,19 und 20 vom 05.01.2013 beschlossen und trifft mit dem Tage der Eintragung in Kraft. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20.01.1979 und mit Änderung der §§ 2 und 11 vom 30.01.1988, mit Änderung der §§ 4, 11, 13, 16 und 17 vom 08.02.2000 und Änderung der §§ 1,2,4,5,6,7,8,9,10,11,12,13,16,17,19 und 20 vom 05.01.2013 beschlossen und trifft mit dem Tage der Eintragung in Kraft.
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 5.Januar 2019 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren  damit ihre Gültigkeit.
 Bessere Übersichtlichkeit
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